Spezialberatung für geografische kennzeichnungen von produkten

Spezialberatung für geografische kennzeichnungen von produkten

Gemäß der gesetzlichen Regelungen in der Türkei haben Personen, die das Recht zur Verwendung einer eingetragenen geografischen Kennzeichnung oder eines traditionellen Produkt- oder Markennamens besitzen, das Recht, diese Kennzeichnung oder diesen Namen zusammen mit einem Logo auf dem Produkt oder der Verpackung zu verwenden. Bei geografischen Kennzeichnungen ist die Verwendung eines Logos obligatorisch. Wie in nationalen Vorschriften festgelegt und gemäß Artikel 4 der Verordnung 664/2014 der EU „müssen EU-Symbole eingeführt werden, um Verbraucher ausreichend zu informieren und auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten aufmerksam zu machen“. Es ist kritisch anzumerken, dass, während die Verwendung eines Logos in den rechtlichen Bestimmungen fast eine Voraussetzung darstellt, um im Zusammenhang mit geografischen Kennzeichnungen tätig zu sein, und sogar in der relevanten Verordnung Einzelheiten dazu festgelegt sind, die Verwendung von Logos in der Türkei auf dem In- und Auslandsmarkt äußerst selten ist.

Menşe Adı

Mahreç İşareti

Geleneksel Ürün Adı

 

In Deutschland unterliegen geografische Kennzeichnungen und geschützte traditionelle Produkte dem Schutz des EU-Rechts im Bereich Landwirtschafts- und Lebensmittelprodukte. Deutschland ist naturgemäß in das System eingebunden, das von der EU im Jahr 1992 zur Förderung und zum Schutz traditioneller und regionaler Lebensmittelprodukte geschaffen wurde. Die Verordnung 1151/2012 trägt dazu bei, die Qualität von landwirtschaftlichen und Lebensmittelprodukten zu wahren und die Anwendungen im Zusammenhang mit geografischen Kennzeichnungen zu stärken. Gemäß der Regelung, die auch in Deutschland aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union gültig ist, ist seit 2016 bei geografisch gekennzeichneten Produkten die Verwendung eines Emblems/Logos vorgeschrieben.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Menşe Adı

 

Das Unionszeichen ‚g.U.‘ / ‚PDO‘ / Ursprungsbezeichnung garantiert, dass die Herstellung, Verarbeitung und Zubereitung eines Produkts in einem bestimmten geografischen Gebiet nach anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgt. Alle Herstellungsschritte müssen daher in dem betreffenden Gebiet stattfinden. Die Produkte tragen nur die Eigenschaften der Erzeuger in der Region und des Herkunftsgebiets. Es sollte eine objektive, enge Beziehung zwischen den Eigenschaften des Produkts und seinem geografischen Ursprung bestehen.

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.) / Herkunftsangabe
 

Das Unionszeichen „g.g.A.“muss eine Verbindung zwischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit dem Herkunftsgebiet bescheinigen, wobei nur einer der Produktionsschritte – also Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung – im Herkunftsgebiet durchlaufen worden sein muss.  Mindestens eine Stufe des Produktionsprozesses muss in der Region stattfinden, der für die Produktion verwendete Rohstoff kann aus einer anderen Region stammen. Mit „g.g.A.“ gekennzeichnete Produkte besitzen damit eine spezifische Eigenschaft, die sie mit einer bestimmten Region verbinden. Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung einer g.g.A. für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel können beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden.

Garantiert traditionelle
Spezialitäten (g.t.S.) / Garantierte Traditionelle Spezialität
 

Das Unionszeichen ‚g.t.S.‘ bezieht sich nicht auf eine geografische Herkunft, sondern betont die traditionelle Zusammensetzung eines Produkts oder eine traditionelle Herstellungs- und/oder Verarbeitungsmethode. Der Herstellungsprozess ist nicht an ein bestimmtes geografisches Gebiet gebunden; entscheidend ist lediglich die Einhaltung des traditionellen Rezepts, der Rezeptur, der Herstellungsmethode oder des Produktionsprozesses.

 

BEWERTUNG DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN AUS RECHTLICHER SICHT IN DEUTSCHLAND

Im deutschen Rechtssystem haben geografische Angaben, genauer gesagt geografische Herkunftsangaben, eine große rechtliche Bedeutung, insbesondere in Rechtsgebieten, die eng mit dem Wirtschaftsleben verbunden sind. Die Vorgehensweisen von Unternehmen oder Privatpersonen, die ohne die gebotene Sorgfalt falsche oder irreführende Herkunftsangaben für ihre Produkte machen, einschließlich der Werbung im Internet oder in sozialen Medien, bringen die Nutzer rechtlich auf eine schiefe Bahn und können zu unangenehmen und sogar schädlichen Konsequenzen für diejenigen führen, die falsche oder irreführende Herkunftsangaben machen.

In der deutschen Rechtssystematik finden sich die wichtigsten Regelungen zum Schutz geografischer Kennzeichnungen in den §§ 126-136 des Markenrechts (MarkenG) sowie im 5. Abschnitt des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Der Schutz geografischer Kennzeichnungen beinhaltet nicht nur das Verbot der irreführenden Verwendung von geografischen Herkunftszeichen, sondern auch das Verbot der Beeinträchtigung oder Schädigung Ihres Rufs. ‚Wenn ein geografisches Herkunftszeichen eine besondere Bekanntheit hat, kann es nicht für andere Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auch wenn kein Risiko besteht, dass die Herkunft des Produkts irreführt. Andere Waren oder Dienstleistungen können ohne berechtigten Grund das Ansehen oder die Unterscheidungskraft des geografischen Herkunftszeichens rechtswidrig ausnutzen oder beeinträchtigen‘ (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Die rechtmäßigen Benutzer geografischer Kennzeichnungen sind nicht nur vor der Verwendung genau derselben, sondern auch ähnlicher Zeichen geschützt, die sich auf die betreffenden geografischen Kennzeichnungen beziehen und damit einen irreführenden, unlauteren Handel darstellen können (§ 127 Abs. 4 MarkenG).

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)
§ 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder

2.in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

 

Sowohl das türkische als auch das deutsche Recht zielen darauf ab, die irreführende oder unlautere Verwendung geografischer Kennzeichnungen zu verhindern, um sowohl den Verbraucher als auch den Wettbewerb zu schützen. Es gibt Sanktionen gegen irreführende kommerzielle Aktivitäten, die auch als betrügerische Werbung bezeichnet werden können.

Besondere Beachtung verdienen die Punkte bei der Einführung von türkischen geografisch gekennzeichneten Produkten in den deutschen Markt, insbesondere die Verpflichtung zur Verwendung des Emblems sowie die Beratung von Unternehmen, die mit geografisch gekennzeichneten Produkten handeln, wenn sie in Deutschland ein Unternehmen gründen oder eine Niederlassung eröffnen möchten, um sicherzustellen, dass das geografisch gekennzeichnete Produkt den Markt ordnungsgemäß erreicht.

Während des Exportprozesses unterstützen wir Sie dabei, Expertenberater für Marktforschung und die Herstellung von Verpackungen gemäß den europäischen Etikettenrichtlinien zu treffen.

Für detaillierte Informationen und Terminvereinbarung